Statuten Business-FrauEN

- Die Vereinigung führt den Namen Business-FrauEN
- Die Vereinigung hat ihren Sitz in Hagen und Herdecke.
- Zweck der Vereinigung ist die (wechselseitige)   
  Unterstützung selbständig tätiger Frauen und

  Frauen in Führungspositionen im EN-Kreis, Hagen und
  aus der Umgebung.


Der Zweck wird insbesondere konkretisiert durch eine
Netzwerkbildung, die u. a. folgende Ziele
hat:

• Präsentation der eigenen Tätigkeit
• Wechselseitiger Austausch, Unterstützung
  und Motivation

• Darstellung der Mitglieder innerhalb und außerhalb
  der Vereinigung

• Herstellung und Pflege von Kontakten
• Vermittlung von Informationen, auch durch Dritte

Diesen Zielen wird insbesondere durch regelmäßige
Treffen, Vorträge und sonstige, dem Zweck
der
Vereinigung dienende Aktivitäten Folge getragen.


Die Vereinigung ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und
konfessionell neutral.


Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.
des Folgejahres; das erste
Geschäftsjahr beginnt am
08.01.2008.


§ 2

Mitglied der Vereinigung kann jede Frau werden, die
selbständig tätig oder in einer
Führungsposition ist und
die den Zweck der Vereinigung durch ihre berufliche
Tätigkeit mit trägt.

Juristische Personen können ebenfalls Mitglied werden.
Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an das Strukturteam
zu richten. Aufnahmeanträge können
ohne Begründung
abgelehnt werden.
Es besteht keine Verpflichtung, eine Person, auch eine
solche, die die Aufnahmebedingungen erfüllt, aufzunehmen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen, Ausschluss oder Auflösung.
Der Ausscheidende verliert jeden Anspruch auf das
Vermögen der
Vereinigung.
Der Austritt kann nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres erklärt werden.

Mitglieder können auf schriftlichen Antrag ausgeschlossen
werden
:
• aus wichtigem Grund,
• wenn der Mietgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung
  und Fristsetzung nicht innerhalb von 10
Tagen gezahlt
  wird,

• bei einem Verhalten, das die Vereinigung schädigt.

Dem Mitglied ist nach schriftlicher Kenntnis der Antrag-
stellung auf Ausschluss mit einer Frist von 4
Wochen die
Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.

Über den Ausschluss entscheidet das Organisationsteam
mit 2/3-Mehrheit.

Der Ausschluss eines Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem
Mitglied durch das Strukturteam unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.

§ 3


Die Vereinigung ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen
nur für statutengemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung; insbesondere besteht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung weder Anspruch auf Rückzahlung eingezahlter Beträge, noch ein Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung.
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die
jährlich einmal einzuberufende
Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Beiträge sind fällig und zahlbar bis zum 31.03.
eines
jeden Kalenderjahres. Bei unterjährigem
Beitritt
ist der Beitrag anteilig quartalsmäßig zu entrichten und
unverzüglich mit der Aufnahme
fällig.

§ 5

Die Vereinigung wird vertreten durch ein Strukturteam.
In diesem Strukturteam werden folgende
Funktionen vergeben:

• 1 Repräsentantin und 1 Stellvertreterin
• 1 Verantwortliche für die Öffentlichkeitsarbeit und
   interne Kommunikation

• 1 Verantwortliche für die Planung und Organisation
  der Veranstaltungen

• 1 Verantwortliche für die Finanzen sowie deren
   Stellvertreterin
   (evtl. Schriftführerin)

• 1 Schriftführerin



§ 6

Mitglieder, insbesondere die Mitglieder des Strukturteams, stellen ihre Tätigkeit grundsätzlich unentgeltlich für das Netzwerk zur Verfügung. Für besondere Aufgaben,
für die auch die Zeit
vergütet werden soll, muss nach
Abstimmung in der Mitgliederversammlung bzw. der
Organisationsgruppe beschlossen und ein entsprechender gesonderter Auftrag erteilt werden.
Notwendige Materialkosten wie z. B. Porto, Anschaffungen für das Netzwerk, Arbeitsmaterial, Geschenk für die Referentin werden den Mitgliedern der Organisationsgruppe aus der Mitgliedskasse bezahlt.

§ 7

Einmal pro Kalenderjahr findet eine Mitgliederversammlung statt, in der das Strukturteam gewählt
wird und – auf Antrag – über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entschieden wird.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, wobei auch die Nutzung moderner Kommunikations-
möglichkeiten (z. B. E-mail) für die Versendung der Einladung zulässig ist.

- In der regelmäßig einmal pro Jahr stattfindenden   
  Mitgliederversammlung hat das Strukturteam
einen
  Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen.

- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
  ist beschlussfähig.

- Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit    
  der abgegebenen Stimmen gefasst.

- Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
  Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
- Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied  
   vertreten lassen. Die hierzu
erforderliche schriftliche  
   Vollmacht ist vor dem Beginn der Abstimmung der  
   Versammlungsleiterin
vorzulegen.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung dieser Regularien enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der
erschienenen und vertretenen Mitglieder erforderlich. Dies gilt auch für die Auflösung der Vereinigung.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Versammlungsleiterin und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 8

Die Vereinigung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Nach Auflösung der Vereinigung noch vorhandenes Vereinigungsvermögen soll einer noch festzulegenden gemeinnützigen Organisation oder einem noch festzulegenden gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

§ 9

Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Vorträgen und Veranstaltungen der Vereinigung.

Die Mitglieder verpflichten sich zur
:
• Einhaltung der Satzung,
• pünktlichen Bezahlung der festgesetzten  
  Mindestbeiträge

• kollegialen Zusammenarbeit innerhalb der Vereinigung
• Verbindlichkeit bei Zusage zu Terminabsprachen

§ 10

Veranstaltungen, die aus eigenen Reihen der Vereinigung durchgeführt werden, sind für die Mitglieder kostenfrei. Für Nichtmitglieder wird pro Veranstaltung ein Kostenbeitrag erhoben, den das Organisationsteam festlegt.
Bei Veranstaltungen, für die der Vereinigung neben den Raumkosten weitere Kosten entstehen (z.B. für eine Referentin / einen Referenten), besteht auch eine Pflicht der Mitglieder, einen Kostenbeitrag zu entrichten, der unterhalb des Kostenbeitrages für Externe liegen soll. Die Höhe
des Kostenbeitrages wird durch das Organisationsteam
unter Berücksichtigung der jeweiligen

Umstände festgelegt.

§ 11

Ein im Netzwerk bereits verankertes Mitglied kann - nach Prüfung - eine Neubewerberin für das Netzwerk ohne Angabe von Gründen ablehnen, wenn diese in der gleichen beruflichen Branche tätig ist.

Stand Statuten 21.01.2011